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Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

  1. Jede von Russell Finex verkaufte neue Maschine unterliegt für ein Jahr nach der ersten Lieferung an den Käufer einer Garantie für alle Material- und Bearbeitungsfehler. Die Haftung der Russell Finex aus dieser Garantie beschränkt sich, unter Ausschluss jeglicher Verpflichtung auf den im Lieferwerk vorzunehmenden Umtausch der Teile oder Unterteile der Maschine, die nach Untersuchung im Werk als schadhaft anerkannt wurden.  Diese Verpflichtung endet:
  • wenn die Maschine unter Bedingungen benutzt worden ist, die nicht den normalen Gebrauch entsprechen.
  • wenn die angeblich schadhafte Maschine oder ihre Teile nicht innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung frachtfrei an das Lieferwerk zur Untersuchung zurückgesandt worden sind.
  • wenn die Maschine gebraucht wird, ohne dass ein ausreichender magnetischer Anlasser für Niederspannungs- und Überlastungsschutz zwischen Motor und Kraftquelle geschaltet worden ist, oder wenn die Belastungsgrenze der Überstromrelais die auf dem Motor-Typenschild angegebene höchstzulässige Stromstarke überschreitet.

In keinen Fall bezieht sich die Garantie von Russell Finex auf Maschinen oder Maschinenteile die ausserhalb des Lieferwerkes repariert oder geändert worden sind oder auf Maschinen, in die andere als Originalteile oder vom Hersteller empfohlene Teile eingebaut worden sind, oder auf Maschinenteile, die durch Missbrauch, Nachlässigkeit oder Unfall beschädigt worden sind.

  1. Falls nicht ausdrücklich anders vermeldet gilt jeder Verkauf als ab Fabrik geschlossen, wobei alle Kosten, Risiken und Gefahren zu lasten des Käufers gehen. Die genannten Lieferfristen geben das Datum an, zu welchem Russell Finex sich bemühen wird, die Maschinen dem Käufer zur Verfügung zu stellen, aber sie bedeuten  keine Verpflichtung zur Lieferung an diesem Tag. In keinem Fall haftet Russell Finex für Nichtlieferung oder Lieferungsverzögerungen, deren Ursachen nicht in ihrer Sphäre liegen wozu auch Produktionsunterbrechungen gehören, sowie die Unmöglichkeit notwendige Arbeitskräfte, Rohmaterialen oder Transportkapazitäten zu erhalten.
  2. Bei Aufträgen für Sukzessivlieferungen oder bei aufeinanderfolgenden Aufträgen berechtigt die nicht ordnungsgemäße Bezahlung einer Lieferung oder eines Auftrages Russell Finex, jede weitere Lieferung zurückzuhalten oder abzusagen, und gibt einen Grund zur Kündigung des ganzen Vertrages oder des noch nicht ausgeführten Teiles zu Lasten und Kosten des Käufers.
  3. Die Rechnungen der Russell Finex sind am vereinbarten Datum zahlbar in Mechelen ohne Skonto Provision.  Jeder Zahlungsverzug berechtigt automatisch und ohne Mahnung zur Belastung mit Zinsen von 1,5 % pro Monat. Legt Russell Finex dem Käufer Wechsel zum Akzept vor, so werden diese auf den Nettowert zahlbar in Mechelen lauten, sie bedeuten keinesfalls eine Schuldumwandlung der Kaufforderung.
  4. Muster, Modelle und Patente zu den verkauften Maschinen sind geschützt und Russell  Finex ist Inhaber der Lizenzen. Es ist dem Käufer untersagt, nicht autorisierten Dritten Informationen über diese Muster, Modelle und Patente zu geben oder sie ganz oder teilweise zu gebrauchen, und zwar weder zur Herstellung von gleichen Teilen oder Maschinen noch zum Einbau von Teilen der verkauften Maschinen in andere Maschinen.
  5. Alle Streitigkeiten über Ausführung oder Auslegung eines durch Russell Finex geschlossenen Verkaufs unterliegen belgischem Recht und der Zuständigkeit der Antwerpener Gerichte.  Russell Finex behält sich jedoch das Recht vor, bei dem Gericht am Wohnsitz des Käufers zu klagen.
  6. Der Auftrag des Käufers wird zu obigen Bedingungen angenommen und alle andere Bedingungen sind ausgeschlossen, besonders in dem Auftrag genannte abweichende Bedingungen, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich von Russell Finex angenommen sind.
  7. Eigentumsrecht vorbehalten. Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.